Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauvorhaben dürfen jedoch erst dann ausgeführt werden wenn die Baubehörde diese nicht untersagt hat.
Bitte unbedingt mitbringen:
- Anzeige
- Beschreibung des Bauvorhabens (2-Fach)
- Maßstäbliche Darstellung des Bauvorhabens (2-Fach)