Verpflichtungen der Anrainer nach der StVO

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

§ 93 Abs. 1 der StVO 1960 regelt wie folgt:

 

„Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.“

 

Das bedeutet für Sie als Eigentümer Folgendes:

 

Als EigentümerIn eines Grundstücks im Ortsgebiet, das an Verkehrsflächen angrenzt, müssen Sie nach Schneefällen den Gehsteig räumen. Wenn trotz sorgfältiger Entfernung des Schnees oder bei gefrierendem Regen Glättegefahr besteht, müssen Sie auch streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt das für einen 1 Meter breiten Streifen entlang des Straßen -randes. Für unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften besteht diese Verpflichtung nicht.

 

Achtung : Die Reinigungspflicht erstreckt sich in der schnee- und eisfreien Zeit auch auf die Beseitigung von gröblichen oder die Sicherheit der Fußgänger gefährdenden Verunreinigungen, wie z. B. nasses Laub, Obstschalen, Hundekot und dgl.

 

Der Gehweg muss zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr begehbar sein.

 

Tipp

Heftiger Schneefall oder Windverwehungen können, trotz ständigen Räumens, ein sicheres Benutzen des Gehwegs erschweren. Stellen Sie während dieser Zeit zusätzlich Warntafeln auf. Nur Warntafeln aufzustellen ist jedenfalls zu wenig!

 

Achtung : Sie sind auch zur Räumung verpflichtet, wenn der Gehsteig bzw. die Straße nicht direkt an Ihr Grundstück angrenzt. Existiert ein Grünstreifen zwischen ihrem Grundstück und dem Gehsteig oder der Straße, sind Sie zur Räumung des Gehbereichs verpflichtet, solange der Grünstreifen nicht breiter als 3 Meter ist.

 

Haftung bei Unfällen

 

Sicherheit auf Gehwegen geht jeden an. FußgängerInnen sind gut beraten, sich auf winterliche Verhältnisse einzustellen, beispielsweise durch winterfestes Schuhwerk. HauseigentümerInnen haften bereits ab leichter Fahrlässigkeit. Wenn Sie aber gründlich geräumt und bei Glätte gestreut haben, haben Sie gute Chancen, im Schadensfall nicht belangt zu werden. Die Schuldfrage wird allerdings jeweils im Einzelfall und im Nachhinein durch Gerichte geklärt.

 

Streumittel - weniger wirkt auch

 

Der erste und wichtigste Schritt nach Schneefall ist eine rasche mechanische Entfernung des Schnees mittels Schaufel, Schneeschieber oder Besen. Es dürfen dabei weder Kanalgitter noch Rinnsaal verlegt werden. Auch der Schnee, der vom Schneepflug auf den Gehweg geräumt wurde, muss von Ihnen entfernt werden. Besteht nach der mechanischen Räumung noch Rutschgefahr, dann streuen Sie Splitt. An gefährlichen Stellen wie Treppen oder steilen Rampen ist bei Glätte der Einsatz von Auftaumitteln sinn voll, wenn mechanische Räumung und Splittstreuung nicht mehr wirken.

 

Salz

 

Verwenden Sie kein Salz auf Gehsteigen. Salz wird bei händischer Ausbringung immer überdosiert. Denn zum Auftauen wären nur 1 bis 2 Teelöffel Salz je Quadratmeter nötig (10 - 15 g/m2). Sie schonen durch den Verzicht auf Salz die Umwelt. Abzuraten ist auch von Salz - Splitt Gemisch. Das bedeutet eine noch massivere Überdosierung an Salz. Schnee sollte überhaupt nicht mit Salz aufgetaut, sondern mechanisch entfernt werden. Salz auf Schnee führt zu Schneematsch, der noch gefährlicher ist.

 

Empfohlene Streumittel für Gehsteige

 

Streumittel

Wirkung

Einsatzbereich

Splitt

rutschhemmend

aus Dolomit oder Basaltgestein, Kantkorn Größe 1 - 4 mm, Streudichte 100 - 300 g/m² (je steiler desto mehr)

Kaliumkarbonat auf Blähton

rutschhemmend und auftauend

für sehr steile Bereiche und/oder exponierte Stellen wie schattige oder steile Treppen

11.11.2009



Marktgemeinde Asperhofen
Gemeindeplatz 1, 3041 Asperhofen
E-mail: office@asperhofen.gv.at, www.asperhofen.gv.at

Mo 08.00 - 12.00 Uhr u. 15.00-19.00 Uhr, DI-FR 08.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Amtsstunden werden keine schriftlichen Anbringen entgegen genommen oder Empfangsgeräte bereit gehalten. Allgemeiner Parteienverkehr, Amtsstunden gem §13 Abs 5 AVG