Förderung Heizkesseltausch

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Foto für Förderung Heizkesseltausch

Frau und Mann vor einem Gebäude ©NÖ Bauen & Wohnen

Jetzt Heizkessel tauschen und bis zu € 8.000,- in Summe sichern.

Kombinierte Förderung des Landes und Bundes für mehr Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit und Klimaschutz spielen in Niederösterreich auch im Wohnbau eine wichtige Rolle. Die kombinierte Förderung schützt die Umwelt und schafft zusätzliche Aufträge für Betriebe. 

Zu diesem Zweck fördert das Land Niederösterreich mit dem „NÖ Raus aus Öl-Bonus“ den Umstieg auf alternative Heizkessel mit bis zu 3.000 Euro. Die neue Förderperiode läuft bis 31. Dezember 2020 und kann gleichzeitig mit der „Raus aus Öl“-Förderaktion des Bundes, der bis zu 5.000 Euro bringt, in Anspruch genommen werden.

Jetzt bis zu 8.000 Euro für den Heizkesseltausch beantragen! 

Mit der doppelten Förderung können Sie bis zu 8.000 Euro sparen: Die Förderungen für den Tausch eines Heizkessels können unkompliziert online beantragt werden.

Doppelt wertvoll: Umwelt schützen & Niederösterreichs Wirtschaft ankurbeln!

Das Land Niederösterreich ist bei der Förderung nachhaltiger Energien österreichweit Vorreiter. „NÖ Raus aus Öl“ und der gleichzeitige Ausbau erneuerbarer Energien sorgen dafür, dass die regionale Wirtschaft angekurbelt und gleichzeitig der Klimaschutz forciert wird. Jobs bleiben durch die zusätzlichen Aufträge gesichert und die Produktion wird gestärkt. 

Unkompliziert Förderungen sichern!

Sie finden sämtliche Details zu den Förderungen sowie alle erforderlichen Links unter: www.noe-wohnbau.at/heizkesseltausch

Bei Fragen helfen wir auch gerne telefonisch weiter: NÖ Wohnbau-Hotline: 02742/22133, Mo – Do: 8 – 16 Uhr, Fr: 8 – 14 Uhr.

 

08.06.2020



Marktgemeinde Asperhofen
Gemeindeplatz 1, 3041 Asperhofen
E-mail: office@asperhofen.gv.at, www.asperhofen.gv.at

Mo 08.00 - 12.00 Uhr u. 15.00-19.00 Uhr, DI-FR 08.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Amtsstunden werden keine schriftlichen Anbringen entgegen genommen oder Empfangsgeräte bereit gehalten. Allgemeiner Parteienverkehr, Amtsstunden gem §13 Abs 5 AVG